Patienten-Merkblatt für die Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen (2010)
I. Genehmigungsregelung
Grundsatz: vorherige Verordnung des Arztes +
vorherige Genehmigung durch Krankenkasse
Verordnung: Arzt verordnet unter zwei Maßgaben
-Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein
o Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
o Notwendigkeit der - auf dem direkten Weg zu erfolgenden - Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen
o Sofern keine medizinische Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der
Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse:
a) Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß
§ 115 a SGB V (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf
Muster 4 angekreuzt sein). Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder
Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis gemäß
§ 115 b SGB V sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP
(muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein).
Bei den Fallgruppen b) und c) ist die Zuzahlung nur für die erste und letzte Fahrt zu
leisten (lt. Krankenkassen-Spitzenverbandsvereinbarung vom 26.11.2003).
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen
1. Gruppe: Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das
eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum
aufweist
und
die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass
eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und
Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.
Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
-Fahrten zur Dialysebehandlung
-Fahrten zur Strahlentherapie
-Fahrten zur Chemotherapie.
Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bsp.: MS-Patienten,
Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).
2. Gruppe: Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
-einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"
oder
-einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3. Gruppe: Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten -
auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides
-, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt
sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.
So gut wie immer gilt hier: vorherige Genehmigung
der Krankenkasse erforderlich.
Ausnahme von der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse:
Hinsichtlich sog. nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung
notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen
(am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, existiert ein Beschluss der Spitzenverbände
der Krankenkassen, dass die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden
kann. Berufen Sie sich - auch und gerade für die Vergangenheit - auf diesen Beschluss!
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig
vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für
Hin- und/oder Rückfahrt fest.
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl"
oder "H" oder der Einstufung in die Pflegestufen 2 oder 3 müssen vor der ersten
Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der
Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und
gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten. Weisen Sie
ggf. Ihre Patienten, deren Angehörige, Betreuer oder die Altersheime darauf hin.
II. Zuzahlungsregelung
Grundsätzliche Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen
und genehmigten) Beförderung - mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro - zu entrichten.
Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen.
Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen,
unabhängig ob der Unternehmer beide Fahrtstrecken oder nur eine mit Wartezeit vertraglich
abrechnen kann!Die Wartezeit im letzteren Fall wird dabei der Rückfahrt zugerechnet.
Belastungsgrenze
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken,
die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.
Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für
den Rest des
Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse
ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der
Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht
mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern
auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen
sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung
der 1%- oder 2%-Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.
Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:
- Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen/Lebenspartner
vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2010 um 4599 Euro, für jeden
weiteren um 3066 Euro.
- Davon existiert wiederum eine Ausnahme bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des
Lebenspartners. Die Konsequenzen daraus sollten aber wegen
der Schwierigkeit der Berechnung direkt bei Ihrer Krankenkasse
erfragt werden.
- Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet.
- Für Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder deren
Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger oder
der Kriegsopferfürsorge getragen werden bzw. für Sozialhilfeempfänger ist der
sog. Regelsatz für
Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen
maßgeblich.
Wegen der Schwierigkeit der Berechnung
ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung
durchzuführen hat.
Informieren Sie sich regelmäßig
bei Ihrer Krankenkasse!
Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, sie
erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere
bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.
Eine Information
des BZP (Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V.)
Stand:09.01.2010